Die Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, haben nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur, wenn an der Einmündung das Zeichen für „Kreisverkehr“ und für „Vorfahrt gewähren“ angebracht ist.
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin hin, die mit ihrem Pkw im Kreisverkehr am Karolinenplatz in München fuhr. In diesem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. An der Einmündung steht ein Schild „Vorfahrt gewähren“. Die Autofahrerin benutzte zunächst die mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr mit seinem VW in den Kreisel ein, wobei er die Rechtsabbiegerspur benutzte und auf dieser auch verblieb. Die Autofahrerin wechselte auf die Rechtsabbiegerspur und kollidierte dort mit dem VW. Dabei wurde die Stoßstange ihres Pkw beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 853 EUR, Ersatz für einen Tag Nutzungsausfall in Höhe von 43 EUR und 30 EUR Unkostenpauschale wollte sie von der Versicherung des VW-Fahrers ersetzt bekommen. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Das Verschulden liege allein aufseiten der Autofahrerin. Schließlich habe sie die Spur gewechselt. Das sei so nicht richtig, entgegnete diese. Sie habe im Kreisverkehr Vorfahrt gehabt.
Die zuständige Richterin gab ihrer Klage aber nur zum Teil recht. Entgegen verbreiteter Meinung sei es nicht so, dass die Autofahrer im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt hätten. Nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung sei dies nur der Fall, sofern an der Einmündung zum Kreisverkehr die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht seien, ansonsten gelte die übliche Regelung „rechts vor links“. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Im konkreten Fall kämen noch die unterschiedlichen Regelungen der Fahrspuren hinzu. Es gäbe zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. Bei einem Spurenwechsel habe man sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dies gelte vorliegend auch für die Klägerin, gerade weil sie, wie bereits ausgeführt, keine absolute Vorfahrt hatte. Daher treffe sie ein Mitverschulden an diesem Unfall, der angesichts der Umstände mit einem Drittel anzusetzen sei. Sie könne daher nur 2/3 des Schadens ersetzt verlangen (AG München, 343 C 8194/12).