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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Es gilt das Beschleunigungsgebot

Verkehrsrecht \ Urteil \ eingestellt am 19. 11. 2012

Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sind die in der Verfassung verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Beschleunigungsgebots zu beachten.

Hierauf wies noch einmal das Kammergericht (KG) hin. Zwar könne die Fahrerlaubnis auch erst mit Erhebung einer Anklage oder noch später vorläufig entzogen werden. Die Richter machten aber deutlich, dass die zunehmende zeitliche Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sei. So seien an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits erhöhte Anforderungen zu stellen. Im Ergebnis könne die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis daher möglicherweise rechtlich nicht mehr vertretbar sein. Das sei z.B. der Fall, wenn die Tat bereits über zwei Jahre zurückliege, die Staatsanwaltschaft ihren Antrag aber erst mit der Anklageerhebung gestellt habe und weitere fünf Monate bis zu einer Gerichtsentscheidung vergangen sind (KG, 3 WS 153/11 – 1 AR 446/11).

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